Corona-Regeln
herausgegeben vom Landessportbund - Verordnung ab 15. Januar 2022
Corona-Verordnung
Die Landesregierung erlässt regelmäßig neue Verordnungen zur Eindämmung des Corona-Virus. Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuelle Fassung sowie Erläuterungen.
Niedersächsische Corona-Verordnung ab 15. Januar 2022
Das Land hat die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 14. Januar 2022 veröffentlicht, die ab 15. Januar bis 2. Februar 2022 gilt.
Niedersächsische Corona-Verordnung ab 15. Januar 2022
Übersicht Warnstufen ab 15. Januar 2022
Nds. Corona-Verordnung ab 15. Januar 2022 - alle Grafiken
Mehr Informationen auf dem Portal des Landes: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Was gilt für Personen, die den Übungsbetrieb im Sport leiten?
Personen, die den Übungsbetrieb im Sportverein leiten und in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen und somit einen Beruf ausüben, gelten als Beschäftigte. Für sie gilt die nach §28 des Infektionsschutzgesetzes betriebliche 3G-Regelung. In diesem Fall dürfen also auch Ungeimpfte mit negativem Test Sportkurse geben. Dieses gilt auch weiterhin, wenn die Warnstufe 2 in Kraft tritt und für den Sport/ für Teilnehmende die 2G Plus-Regelung gilt.
Für ehrenamtlich engagierte ÜL gilt die gleiche Regelung wie für Personen, die an den Kursen teilnehmen - Warnstufe 1 =2G und Warnstufe 2 = 2G+.
Informationen zum Betrieblichen Infektionsschutz