Satzung

Männerturnverein Engelbostel - Schulenburg von 1907 e.V.

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

 

Der Verein führt den Namen „Männerturnverein Engelbostel – Schulenburg von 1907 e.V.“  mit Sitz in Langenhagen (Ortschaft Engelbostel) Gründungstag ist der 1. September 1907. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Hannover eingetragen. Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß. Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Hannover.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Ziele. Er will bei seinen Mitgliedern die
    • Gesundheit fördern und den Gemeinsinn wecken. Dieses geschieht durch Pflege und Förderung des Freizeit- und Familiensports,
    • des Wettkampfsports,
    • der sportlichen Jugendhilfe und Jugendpflege
  2. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
  3. Alle Aufgaben im Verein können sowohl von Frauen als auch Männern durchgeführt werden.
  4. Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Grundlage.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins sind gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.

 

§ 4 - Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Olympischen Sport Bund und seinen Untergliederungen.

 

§ 5 - Rechtsgrundlagen

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins werden durch diese Satzung geregelt. Soweit durch diese Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

§ 6 - Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  1. Aktiven Mitgliedern
  2. Passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel mit Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages und nach Zahlung des anteiligen Jahresbeitrages und einer eventuellen Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

 

Wird die Mitgliedschaft unterbrochen, zählen für die Dauer der Mitgliedschaft nur die Jahre, in denen der Mitgliedsbeitrag vollständig gezahlt wurde.

 

 

§ 7 - Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende

 

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben oder sich in besonderer Weise für den Verein und seine Ziele eingesetzt haben, können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.  Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 

Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich. Minderjährige müssen durch die Erziehungsberechtigten schriftlich abgemeldet werden.

 

Auf besonderen Antrag eines aktiven Mitgliedes und Befürwortung durch den Abteilungsleiter kann der geschäftsführende Vorstand im Ausnahmefall bei einer Kündigung im ersten Halbjahr einen Vereinsaustrittstermin zum Ende des ersten Halbjahres festsetzen. Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag ist dann anteilig zu erstatten. Aus dieser Regelung kann kein genereller Anspruch abgeleitet werden.

 

Ein Mitglied kann, nachdem man die Möglichkeit der Anhörung zugelassen hat, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:

 

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  2. wenn das Mitglied seinen eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz dreimaliger schriftlicher Mahnungen nicht nachgekommen ist
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, groben unsportlichen Verhaltens, sowie Verstoß gegen Anstand und Sitte.

 

Der Beschluss ist zu begründen und mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

Gegen den Beschluss, ausgenommen Ausschluss nach § 8 b.)  kann innerhalb vier Wochen beim Ehrenrat Berufung eingelegt werden.

 

§ 9 - Verweis/zeitlich begrenztes Verbot

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des geschäftsführenden Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können durch den geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

  1. Verweis
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

Der Bescheid über die jeweilige Maßnahmeregelung ist mit Einschreiben zuzustellen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb vier Wochen beim Ehrenrat Berufung eingelegt werden.

 

§ 10 - Haftung des Vereins

 

Der Verein hat seine Mitglieder über die Sportversicherung des Landessportbundes Niedersachsen versichert. Für eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen, die Nichtmitgliedern durch Anwesenheit oder sportliche Betätigung im Trainings- oder Spielbetrieb erwachsen, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden.

 

§ 11 - Rechte der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

 

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen / Ordnungen zu benutzen,
  3. in allen Abteilungen aktiv mitzuwirken,
  4. den Ehrenrat anzurufen.

 

§ 12 - Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

  1. die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
  4. sich im Streitfall mit dem Verein der Entscheidung des Ehrenrates zu fügen.

 

§ 13 - Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge und eine evtl. Aufnahmegebühr werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge werden zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Im Eintrittsjahr eines Mitgliedes wird der Jahresbeitrag anteilig berechnet und sofort fällig. Die abteilungsbezogenen Beiträge müssen in der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 14 - Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen oder einer Jugendversammlung als Gäste teilnehmen. Wählbar sind nur Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

§ 15 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Ehrenrat
  3. der geschäftsführende Vorstand
  4. der erweiterte Vorstand
  5. die Jugendversammlung

 

1. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt oder Abberufung.

2. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

3. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

 

§ 16 - Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Beschlussfassungen vorbehalten:

 

  1. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
  2. Wahl des Ehrenrates
  3. Wahl der Kassenrevisoren
  4. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
  5. Wahl des erweiterten Vorstands
  6. Festsetzung der Beiträge
  7. Satzungsänderungen
  8. Bestätigung der Abteilungsleitungen und der Vereinsjugendleitung.
  9. Bestätigung der abteilungsbezogenen Beiträge
  10. Anträge

 

Zu den Punkten g) und j) müssen Anträge schriftlich und termingerecht, d.h. bis spätestens acht Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

 

Eine Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des geschäftsführenden bzw. des erweiterten Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder (Stand 31.12 des letzten Geschäftsjahres) schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

 

Für die wirksame Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Als ordnungsgemäß einberufene Versammlung gilt, wenn sie mindestens vierzehn Kalendertage vorher öffentlich durch Aushang in den Vereinsschaukästen oder in der Vereinszeitung bekannt gegeben ist.

 

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Grundsätzlich jedoch, wenn mehr als ein Bewerber für ein Amt kandidiert.

 

Mindestens 1 x im Jahr findet die Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung statt, die durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen wird.  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.

 

§ 17 - Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

 

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muß folgende Punkte beinhalten:

 

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Anwesenheit
  2. Genehmigung des letzten Protokolls
  3. Ehrungen
  4. Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes
  5. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  6. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  7. Neu- oder Nachwahlen, soweit diese erforderlich sind
  8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  9. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  10. Festlegung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge oder einer Aufnahmegebühr
  11. Anträge und Verschiedenes

 

Die Jahreshauptversammlung soll nicht später als acht Wochen nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

 

§ 18 - Der Ehrenrat

 

Der Ehrenrat setzt sich aus fünf bewährten Vereinsmitgliedern, welche mindestens zehn Jahre im Verein sind, zusammen. Die zu wählenden Ehrenratsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt.

 

Die in den Ehrenrat gewählten Mitglieder wählen unter sich den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht gleichzeitig dem erweiterten Vorstand angehören.

 

§ 19 - Aufgaben des Ehrenrates

 

Der Ehrenrat kann nach Gesuch eines durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossenen oder mit einem Verweis, bzw. zeitlich begrenzten Verbotes belegten Mitgliedes nach der erfolgten Anhörung mit zwei Drittel - Stimmenmehrheit den Ausschluss, den Verweis oder das zeitlich begrenzte Verbot aufheben.

 

Ausgeschlossen Verfehlungen nach § 8 b).

 

Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich zuzustellen.

 

§ 20 - Der geschäftsführende Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen:

 

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem Kassenwart
  5. dem stellvertretenden Kassenwart

 

Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre wechselweise gewählt:

 

  1. Der Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende und der stellvertretende Kassenwart
  2. Der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig und verantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Vertretungsberechtigung: Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Ansonsten jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.

 

§ 21 - Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

 

Der Vorsitzende führt in den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Im Hinderungsfall wird er von einem der stellv. Vorsitzenden vertreten. Die stellv. Vorsitzenden haben den Vorsitzenden in seiner Tätigkeit für den Verein zu unterstützen. Von dem Vorsitzenden werden insbesondere repräsentative Aufgaben erfüllt.

 

Der Kassenwart verwaltet die Gelder des Vereins nach Maßgabe der Satzung und nach den Beschlüssen der Vereinsorgane sowie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen. Der stellvertretende Kassenwart hat den Kassenwart in seiner Tätigkeit für den Verein zu unterstützen.

 

Die weiteren Aufgaben regelt ein gesonderter Aufgabenverteilungsplan.

 

Der geschäftsführende Vorstand legt der Jahreshauptversammlung einen Jahresabschluss und einen vorläufigen Haushaltsplan für das nächste Jahr vor.

 

Zur wirksamen Beschlussfassung im geschäftsführenden Vorstand genügt einfache Stimmenmehrheit, unter der Voraussetzung, dass mindestens vier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

 

§ 22 - Der erweiterte Vorstand

 

besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem Pressewart, den Vereinsjugendleitern und den Abteilungsleitern bzw. deren Vertreter.

 

Schriftführer und Pressewart werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vereinsjugendleiter werden durch die Vereinsjugendversammlung im Wechsel für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern ihrer Abteilung auf stattfindenden Abteilungsversammlungen für zwei Jahre gewählt. Die Abteilungen sind im erweiterten Vorstand wie folgt vertreten:

 

je angefangene 200 Mitglieder einer Abteilung einen stimmberechtigten Vertreter.

Die Mitgliederzahl vom 31.12. eines jeden Jahres dient als Grundlage für das kommende Jahr zur Festlegung der Anzahl der Vertreter der Abteilungen.

 

§ 23 - Aufgaben des erweiterten Vorstandes

 

Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokollführung in den Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen, Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und den Sitzungen des erweiterten Vorstandes. Der Pressewart ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit des Gesamtvereins. Die Vereinsjugendleiter sind zuständig für die Belange der Jugendpflege des Vereins in Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand und den Abteilungen.

 

Zur wirksamen Beschlussfassung im erweiterten Vorstand genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Scheiden während der Amtszeit Mitglieder des erweiterten Vorstandes, ausgenommen Abteilungsleiter, aus, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung das freigewordene Amt kommissarisch neu besetzen.

 

§ 24 - Jugendversammlung

 

  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins. Jugendliche Mitglieder sind Personen vom vollendeten 14. Lebensjahr an.

 

  1. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist gemäß § 15 der Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

  1. Jugendversammlungen werden durch die Jugendleiter einberufen und geleitet.

 

§ 25 - Abteilungen

 

Aufgrund der Vielfalt der verschiedenen Sportarten ist der Verein in Abteilungen gegliedert, ihnen obliegt die Bearbeitung der sportlichen Angelegenheiten.

 

In den Abteilungen werden Abteilungsleiter von den Mitgliedern ihrer Abteilung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Abteilungsleiter können sich von den Mitgliedern ihrer Abteilung zu ihrer Unterstützung weitere Mitarbeiter wählen lassen. Die Abteilungen können abteilungsbezogene Beiträge und Arbeitsleistungen beschließen. Über die Mitgliederversammlungen der Abteilungen ist ein Protokoll, auch für den geschäftsführenden Vorstand zu fertigen.

 

Die Abteilungsleiter bzw. deren Vertreter sollen in jeder Sitzung des erweiterten Vorstands über die Arbeit in ihrer Abteilung berichten.

 

Die Abteilungsleiter werden für die Dauer von zwei Jahren auf den jeweiligen Mitgliederversammlungen ihrer Abteilungen gewählt und auf der Mitgliederversammlung bestätigt. Erfolgt eine Bestätigung nicht, ist eine neue Abteilungsversammlung einzuberufen, die endgültig entscheidet. Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen.

 

§ 26 - Ausschuss

 

Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter sind berechtigt, Fachausschüsse zu bilden, wenn dieses notwendig erscheint. Die Fachausschüsse beraten die betreffenden Angelegenheiten und legen ihre Beschlüsse dem geschäftsführenden Vorstand zur endgültigen Beschlußfassung vor.

 

§ 27 - Kassenprüfung

 

Zur Kontrolle der ordentlichen Buchführung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes oder eines Ausschusses sein. Jeder Kassenrevisor soll zwei Geschäftsjahre in seinem Amt bleiben, so daß in jeder Mitgliederversammlung nur 1 Kassenrevisor neu zu wählen ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenrevisoren sind berechtigt, unangemeldet die Kassenführung zu überprüfen und sind verpflichtet, den Jahresabschluß zu kontrollieren und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Vereinsorgane sind verpflichtet, alles zu tun, um den Revisoren die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern.

 

§ 28 - Vereinsordnungen

 

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die vom erweiterten Vorstand zu genehmigen sind. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in der Vereinszeitung bekannt gegeben werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.

Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 29 - Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

  1. Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  2. Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  3. Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  4. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 20 DS-GVO,
  5. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  6. Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  7. Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

.

  1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand dann einen Datenschutzbeauftragten, wenn die gesetzlichen Regeln es erfordern.

 

§ 30 - Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Männerturnvereins Engelbostel - Schulenburg von 1907 e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Langenhagen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports im Stadtteil Engelbostel und Schulenburg zu verwenden hat.

 

§ 31 - Allgemeine Bestimmungen

 

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen und ähnliches selbst vorzunehmen, wenn Amtsgericht, Finanzamt oder Landessportbund das fordern.

 

Engelbostel/Schulenburg, den 01.02.2020

 

 

 

 

_______________________    _____________________    __________________    _________________

 

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung                 am   09.02.1963
Geändert durch Mitgliederbeschluss                              vom 18.01.1997
Geändert durch Mitgliederbeschluss                              vom 19.01.2002
Geändert durch Mitgliederbeschluss                              vom 16.01.2010
Geändert durch Mitgliederbeschluss                              vom 02.02.2019
Geändert durch Mitgliederbeschluss                             vom 01.02.2020